Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen einen optimalen Service zu bieten.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Aktuelle Bauleitpläne
Bebauungsplan Nr. 67 „Im Unteren Marktfeld“, 1. Änderung Stadtteil Hilchenbach
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Absatz 1 BauGB Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß § 10 Absatz 3 BauGB
Beschluss
Der Rat der Stadt Hilchenbach hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2024 gemäß der Vorlage 707/11 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rat der Stadt Hilchenbach beschließt den Bebauungsplan der Stadt Hilchenbach Nr. 67 ‚Im Unteren Marktfeld‘, 1. Änderung, Stadtteil Hilchenbach gemäß der der Vorlage als Anlage beigefügten Fassung nach § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung. Die der Vorlage als Anlage beigefügte Begründung nach § 9 BauGB wird gebilligt.“
Rechtsgrundlagen
- § 10 in Verbindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I, Seite 3634) in der zurzeit gültigen Fassung
- § 7 und § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666, SGV NRW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung
- Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. Seite 516) in der zur Zeit gültigen Fassung
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 67 „Im Unteren Marktfeld“, 1. Änderung, liegt im Stadtteil Hilchenbach und umfasst die Flurstücke 45, 668, 1042, 1043 und 1044 der Flur 13. Gemarkung Hilchenbach.
Folgender Bereich ist betroffen: Es handelt sich um ein Neubaugebiet zwischen den Straßen „Im Unteren Marktfeld“ und „Im Oberen Marktfeld“ in der Innenstadtlage von Hilchenbach.
Das Gebiet ist aus der nachfolgenden Planzeichnung (ohne Maßstab) ersichtlich.
Ziele der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 67 „Im Unteren Marktfeld“ hat am 17. März 2023 Rechtskraft erlangt. Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung von benötigten Wohnbauflächen in zentraler Lage von Hilchenbach. Bestandteil ist hier auch die Errichtung eines Mehrfamilienhaus-Komplexes. Im Lauf der Ausführungs- und Genehmigungsplanung dieses Gebäudes haben sich die bauliche Struktur sowie die Wohnungsgrößen geändert. Statt zwei Gebäude mit je fünf Wohneinheiten ist jetzt nur noch ein Gebäude mit insgesamt zehn Wohneinheiten geplant. Aufgrund der gemischten Wohnungsgrößen, zu denen auch Singlewohnungen gehören, stellt sich die Festsetzung bezüglich der erforderlichen Stellplatzzahl als überdimensioniert dar. Hier ist eine Änderung von zwei auf 1,5 Stellplätze pro Wohnung geplant.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 67 „Im Unteren Marktfeld“, 1. Änderung, Stadtteil Hilchenbach wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Planauslegung
Es wird das vereinfachte Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
Der Planentwurf einschließlich Begründung liegt gemäß § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 BauGB ab sofort
im Rathaus Hilchenbach, Markt 13, 57271 Hilchenbach - Zimmer 104, während der folgenden Öffnungszeiten:
- Montag und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr,
- Dienstag und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
- Mittwoch von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr
erneut öffentlich aus.
Die Planunterlagen werden auf der Internetseite der Stadt Hilchenbach unter www.hilchenbach.de/Bauen-Wohnen/Bauleitplanung/Aktuelle-Bauleitpäne bereitgestellt. Es wird auch auf das Landesportal www.bauleitplanung.nrw.de verwiesen.
Nach § 13a Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB kann die Öffentlichkeit während der Auslegungsfrist Stellungnahmen zur Planung abgeben. Stellungnahmen können insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail vorgebracht werden. Bei Abgabe der Stellungnahme per E-Mail verwenden Sie bitte folgende Adresse unter Angabe des vollständigen Namens mit Anschrift: info@hilchenbach.de .
Ohne Nennung von Name und Adresse kann eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses nicht erfolgen.
Über die eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Rat der Stadt Hilchenbach.
Übereinstimmungserklärung
Der Wortlaut des vorstehenden Satzungsbeschlusses stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Hilchenbach vom 26. Juni 2024 gemäß § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Absätze 1 und 2 BekanntmVO).
Hinweise
1. Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hilchenbach vorher gerügt, dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
2. Gemäß § 44 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den § 39 bis § 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalen-derjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Hilchenbach, 27. Juni 2024
Kaioglidis
Bürgermeister
Download
Kein Ergebnis gefunden.