Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen einen optimalen Service zu bieten.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Abfallbeseitigung
Erste Astwerkabfuhr in diesem Jahr
Vom 7. bis 10. April wird zum ersten Mal in diesem Jahr Astwerk im Stadtgebiet von Hilchenbach kostenlos abgefahren.
- Montag, 7. April: Bezirk 1, Hilchenbach
- Dienstag, 8. April: Bezirk 2, Müsen und Vormwald
- Mittwoch, 9. April: Bezirk 3, Stadtteile Allenbach, Grund, Hadem, Helberhausen, Lützel und Oberndorf
- Donnerstag, 10. April: Bezirk 4, Dahlbruch, Oechelhausen und Ruckersfeld
Die Stadtverwaltung bittet folgende Hinweise zu beachten:
Das Astwerk ist gebündelt, ohne Verwendung von Draht oder Kunststofffasern, auf den an der Straße angrenzenden Gehweg ohne Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzulegen. Falls an dem Grundstück kein Gehweg an die Straße angrenzt, können Bürgerinnen und Bürger das Astwerk an ihre private Grundstücksgrenze legen, und zwar so, dass das Grundstück beim Einsammeln nicht vom beauftragten Unternehmer betreten werden muss. Das Astwerk sollte am Abfuhrtag bis 6:00 Uhr bereit gelegt sein.
Nicht abgeholt werden Gras, Moos, Blätter oder ganze Baumstämme. Auch Astwerk in Plastiktüten, Säcken oder Pappkartons nimmt das Abfuhrunternehmen nicht mit. Der Durchmesser der Äste und Stämme darf maximal 10 Zentimeter betragen. Die Bündel dürfen nicht länger als 2 Meter und nicht schwerer als 20 Kilogramm sein. Die Abfuhr erfolgt nur in haushaltsüblichen Mengen.
Astwerksammlung zur Einhaltung der Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hilchenbach nutzen!
Die angebotene Astwerksammlung bietet auch eine gute Gelegenheit, nochmals die eigene Grundstücksgrenze im Hinblick auf überwachsende Bäume, Sträucher oder Hecken zu überprüfen und diese zu entfernen.
Nach § 8 der Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hilchenbach ist nicht gestattet, auf Grundstücken, an baulichen Anlagen, an Umzäunungen oder Einfriedungen Gegenstände einschließlich Pflanzen zu den Straßen und Anlagen hin so anzubringen oder zu unterhalten, dass Verkehrsteilnehmer oder sonstige Benutzer behindert oder gefährdet werden. An Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und in Kurven sind Einfriedungen oder Bepflanzungen so niedrig zu halten, dass durch sie die Übersicht nicht behindert wird. Eine Höhe von 60 cm, berechnet vom mittleren Straßenniveau, darf durch solche Einfriedungen oder Bepflanzungen nicht überschritten werden.
Zur Verkehrssicherheit müssen Äste und Zweige über Gehwegen mindestens 2,50 m und über der Fahrbahn mindestens 5 m vom Erdboden entfernt sein.
Die Freihaltung des Lichtraumprofils an den Straßen ist besonders wichtig für Rettungsfahrzeuge sowie für die Durchführung der Abfuhr des Abfalls.
Übrigens: Auch im neuen Abfallkalender, der in der vergangenen Woche erneut an alle Hilchenbacher Haushalte verteilt wurde, sind die Termine einlesbar.