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Melderegisterauskunft: Widerspruchsrecht und Einwilligung

Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) bei Melderegisterauskünften in besonderen Fällen durch die Meldebehörde

Gemäß § 50 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. Seite 1084), zuletzt geändert durch Artikel 9 G vom 2. Februar 2016 (BGBl. I Seite 130) dürfen Meldebehörden Auskünfte erteilen an

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Absatz 1 BMG). Die Auskunft darf nur für Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
  • Mandatsträger/innen, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 BMG). Die Meldebehörde darf nur Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
  • Adressbuchverlagen (§ 50 Absatz 3 BMG) nur für die Herausgabe von Adressbüchern. Die Auskunft umfasst alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und erfolgt dazu über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Bürgerinnen und Bürger haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zur Wahlwerbung (§ 50 Absatz 1 und 5 BMG).

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls. Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums) an Mandatsträger/innen, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 und 5 BMG).

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls. Doktorgrad, Anschrift) an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Absatz 3 und 5 BMG).

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls. Doktorgrad, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschrift, Sterbedatum) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn sie als Familienangehöriger (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Absatz 2 und 3 BMG).

Darüber hinaus haben Einwohner ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, gegebenenfalls. Doktorgrad, Anschrift) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz und § 36 Absatz 2 BMG).

Einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift) zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf die Meldebehörde nur nach ihrer generellen Einwilligung erteilen (§ 44 Absatz 3 Satz 2 BMG).

Von ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung der generellen Einwilligung können Bürgerinnen und Bürger bei der Anmeldung oder Ummeldung durch Erklärung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen § 50 Absatz 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch diese Bekanntmachung hinzuweisen.

Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt auch, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 (Adressbuchverlage) unterbleibt, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist.

Diese Bekanntmachung gilt für das Jahr 2023 und sorgt dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen über Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz informiert sind und ihre Rechte wahrnehmen können. Im Bürgerbüro der Stadt Hilchenbach erhalten alle Neubürgerinnen und Neubürger bei der Anmeldung eine entsprechende Information.

Ein Formular zum Widerspruch finden Betroffene im Bürgerportal der Stadt Hilchenbach und als Download auf der rechten Spalte. Für sich und bei Bedarf für mitangemeldete Familienangehörige erhalten Betroffene auf Wunsch entsprechende Formulare auch direkt im Bürgerbüro.

21.02.2023