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Einführung des neuen Bundesmeldegesetzes zum 1. November 2015
Ab 1. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz (BMG.
Zukünftig ist von allen Meldepflichtigen gemäß § 17 BMG bei einer Anmeldung eine Frist von zwei Wochen nach Einzug zu beachten.
Auch bei einer Abmeldung gilt diese Meldefrist von zwei Wochen nach Auszug. Sie ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich. Eine Abmeldung muss man nur dann bei der zuständigen Meldebehörde, also für Hilchenbach beim Bürgerbüro der Stadt Hilchenbach, aufzeigen, wenn man keine Wohnung im Inland bezieht oder eine Nebenwohnung im Inland aufgibt. Ansonsten reicht die fristgerechte Anmeldung in dem neuen Wohnort aus.
Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtig sind gemäß § 17 BMG die Personen, die eine neue Wohnung beziehen oder die eine Wohnung aufgeben.
Die An- und Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.
Ist für eine volljährige Person ein/e Pfleger/in oder eine Betreuungsperson bestellt, die/der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt dieser/diesem die An- oder Abmeldung.
Mitwirkung der Vermieterin/des Vermieters
Die Vorlage eines Mietvertrages ist ab dem 1. November 2015 für eine Anmeldung nicht ausreichend, da dieser nicht einen tatsächlichen Einzug dokumentiert.
Gemäß § 19 BMG hat jede/r Wohnungsgeber/in bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Die Wohnungsgebenden oder eine von ihnen bevollmächtigte Person hat den Meldevorgang der meldepflichtigen Person innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.
Auf einer Wohnungsgeberbestätigung muss gemäß § 19 Absatz 3 BMG enthalten sein:
der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers,
die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum und
die Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen.
Einen entsprechenden Vordruck für die notwendige Bestätigung der Wohnungsgebenden finden diese in der Randspalte unter Dokumente zum Herunterladen.