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Die Anerkennung der Vaterschaft kann vor der Geburt oder nach der Geburt durch den Kindesvater erfolgen. Damit die Anerkennung der Vaterschaft Wirksamkeit erlangen kann, muss die Kindesmutter der Anerkennung des Kindesvaters zustimmen.
Beide Erklärungen müssen persönlich (zusammen oder getrennt voneinander) beim Standesamt abgegeben werden und werden von diesem beurkundet.
Sind die Kindeseltern minderjährig ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu der Vaterschaftsanerkennung bzw. zu der Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung notwendig.
Nach § 1592 BGB ist vorrangig der rechtliche Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung durch einen dritten Mann noch verheiratet, muss die Anhängigkeit der Scheidung nachgewiesen werden.
Hier erlangt die Vaterschaftsanerkennung erst Wirksamkeit, wenn die Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung durch einen dritten Mann geschieden, muss die Rechtskraft der Scheidung nachgewiesen werden.
Das Standesamt ist nicht befugt Erklärungen über eine gemeinsame Sorge für das Kind entgegenzunehmen.
Alternativ kann daher auch das zuständige Jugendamt aufgesucht werden, das sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Sorgeerklärungen, auch vorgeburtlich, beurkundet. Das zuständige Jugendamt für die Stadt Hilchenbach ist das Jugendamt bei der Kreisverwaltung Siegen-Wittgenstein.
Benötigte Unterlagen
Ausweisdokumente der Kindeseltern/gesetzliche Vertreter
Geburtsurkunden der Kindeseltern
gegebenenfalls Nachweis der letzten Ehe und der Auflösung der Vorehe der Kindesmutter
gegebenenfalls Nachweis der Anhängigkeit der Scheidung der Kindesmutter