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Selbstbestimmungsgesetz (Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen)

Selbstbestimmungsgesetz

Zum 1. November 2024 ist das neue Selbstbestimmungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Änderung des Geschlechtseintrages und zwingend die Änderung der Vornamen in einem deutschen Personenstandsregister, vorrangig im Geburtenregister der betroffenen Person.

Für die Änderung des Geschlechtseintrags ist dabei allein die Selbstwahrnehmung der betroffenen Person maßgeblich. Jede Person kann gegenüber jedem deutschen Standesamt erklären, dass ihre Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht und dass ihre Geschlechtsangabe geändert werden soll. Zur Wahl stehen weiblich, männlich, divers oder die Streichung des Eintrags.

Vornamen
Mit der Änderung des Geschlechts hat die erklärende Person auch zwingend die Vornamen neu zu bestimmen. Die neuen Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Innerhalb der Höchstgrenze von fünf Vornamen kann die Anzahl der Vornamen verändert (erhöht oder verringert) werden.

Männlich
Wer seinen Geschlechtseintrag in männlich ändern lassen möchte kann entweder typisch männliche Vornamen wählen oder neutrale Vornamen, beispielsweise Kim, Kai, Toni bestimmen. Auch eine Kombination aus beidem wäre möglich (Andreas Kim, Thomas Toni etc.)

Weiblich
Hier gilt dieselbe Regelung zu männlich.

Divers und Streichung des Geschlechtseintrags
Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl. Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.

Verfahren
Bevor die Erklärung vom Standesamt beurkundet werden kann, ist zunächst der Erklärungswille dort anzumelden. Hierzu ist eine Frist von mindestens drei Monaten vor der Beurkundung vorgesehen. Damit soll der erklärenden Person eine Bedenkzeit eingeräumt werden.

Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten beim Standesamt abgegeben wird. Das aufnehmende Standesamt schickt die Erklärung an das zuständige Geburtsstandesamt. Dieses trägt die Änderung in den Geburtseintrag ein und informiert wiederum elektronisch die Meldebehörde. Im Anschluss kann ein neuer Reisepass/Personalausweis beantragt werden.

Wer ist erklärungsberechtigt?
Erklärungsberechtigt ist grundsätzlich der Namensträger. Handelt es sich bei ihm um ein geschäftsunfähiges oder noch nicht 14 Jahre altes Kind, ist die Erklärung von den gesetzlichen Vertretern abzugeben.

Die Erklärung bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so kann es die Erklärung nur selbst abgeben, bedarf aber der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

Die Anmeldung der Beabsichtigung, dass Geschlecht und Vornamen geändert werden sollen, kann persönlich mündlich oder schriftlich erfolgen.

Die anschließende Abgabe der Erklärung ist persönlich beim Standesamt einzureichen. Alle beteiligten Personen müssen persönlich anwesend sein.

Wichtig: Nicht nur deutsche Staatsangehörige können ihr Geschlecht und die Vornamen neu wählen. Auch ausländische Mitbürger besitzen dieses Recht.

Wenn Sie weitere Fragen haben, kommen Sie gerne auf das Standesamt Hilchenbach zu.