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Name eines Kindes
Name eines Kindes
Zum 1. Mai 2025 tritt ein neues Kindschaftsnamensrecht in Kraft. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen erläutert werden:
Die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburtsnamensbestimmung werden durch die allgemeine Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen für alle Kinder erweitert.
Die Anzahl der Einzelnamen, aus denen ein Doppelname des Kindes neu gebildet werden darf, ist auf zwei Namen beschränkt.
Bei bestehenden Doppelnamen eines oder beider Elternteile kann nur ein Name jedes Elternteils zur Bildung eines Geburtsdoppelnamens des Kindes herangezogen werden.
Haben Ehegatten keinen Ehenamen bestimmt, können sie für ihre Kinder einen aus ihrer beider Familiennamen gebildeten Doppelnamen bestimmen. Dies gilt auch für nicht miteinander verheiratete Eltern.
Die Verbindung von Einzelnamen zu Doppelnamen mit einem Bindestrich ist nicht verpflichtend. Möglich wäre sowohl Müller-Maier, als auch Müller Maier.
Namensänderung nach Scheidung der Eltern
Für Kinder aus geschiedenen Ehen soll eine Möglichkeit der Namensänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen werden. Bislang war eine Namensänderung nicht möglich, wenn ein in der Ehe geborenes Kind den Ehenamen der Eltern trug.
Neu ist: Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder an, so soll auch das minderjährige Kind diese Namensänderung nachvollziehen und den geänderten Familiennamen dieses Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können.
Das Kindeswohl ist dabei Maßstab jeder sorgerechtlichen Erklärung und damit auch jeder Erklärung der sorgeberechtigten Elternteile zur Namensänderung des Kindes.
Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts ist eine Einwilligung des anderen Elternteils aufgrund der gemeinsamen Elternverantwortung für die Namensbestimmung des Kindes notwendig.
Das volljährige Kind kann der Namensänderung eines Elternteils mit dessen Zustimmung durch eigene Erklärung gegenüber dem Standesamt folgen.
Volljährige Kinder können ihren Familiennamen auch gegen den Willen des Elternteils, dessen Familiennamen sie bislang führen, ändern.
Hier überwiegt der Wunsch des Kindes das Interesse des Elternteils am Fortbestand des Namensbandes, so der Gesetzesgedanke.
Welche Neuerung soll die Namensrechtsreform in Bezug auf Stiefkinder bringen? Einbenennung/Rückbenennung:
Bislang konnten nur minderjährige Kinder einbenannt werden. Zukünftig sollen auch volljährige Stiefkinder namensrechtlich in die neue Familie integriert werden können.
In der Vergangenheit war die Einbenennung eines Kindes unwiderruflich. Wurde die Ehe des leiblichen Elternteils wieder aufgelöst, konnte der Name nur durch öffentlich-rechtliche Namensänderung geändert werden.
Für einbenannte Kinder soll nun eine Möglichkeit der Rückbenennung nach bürgerlichem Recht geschaffen werden. Das Kind soll nicht weiter an den Familiennamen des Stiefelternteils gebunden sein, den es im Wege der Einbenennung mit dem Ziel der Namensintegration in die Stieffamilie erhalten hat.
Die Einbenennung kann in diesen Fällen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden. Das Kind kann also zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.
Die Abgabe der namensrechtlichen Erklärungen bedarf der Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter des Kindes.
Kann die Rückbenennung gegen den Willen des Stiefelternteils erfolgen?
Ja. Eine Einwilligung des Stiefelternteils in die Rückbenennung des Kindes ist nicht vorgesehen.