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Beglaubigungen von Abschriften und Fotokopien
Beglaubigungen von Abschriften und Fotokopien
Sie möchten Ihre Unterschrift oder Fotokopien von Dokumenten beglaubigen lassen?
Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann an die Stelle des Originals treten.
Es können nur Dokumente beglaubigt werden, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden etc.) können nicht beglaubigt werden. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat.
Nicht beglaubigt werden außerdem
- Testamente,
- Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten,
- Grundbucheintragungen,
- von Gerichten gefertigte Entscheidungen,
- Vereins- und Handelsregistersachen,
- Eidesstattliche Versicherungen,
- Generalvollmachten,
- Kopien mit ausländischen Textinhalten ohne eine durch einen staatlich anerkannten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung sowie
- Kopien, bei denen der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.
Unterschriften darf das Bürgeramt nur dann beglaubigen, wenn das unterschriebene Schriftstück bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach §129 BGB bedürfen.
Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters des Bürgeramtes geleistet haben.
Kosten
- Dokumentbeglaubigung: jeweils 4 Euro pro DIN A 4 Seite bzw. Dokument;
- Anfertigung der Ablichtung: jeweils 0,70 Euro pro DIN A 4 Seite;
- Unterschriftsbeglaubigung: 3,00 Euro
Für manche Zwecke (wie z.B. für Rentenangelegenheiten) ist eine Beglaubigung von Dokumenten, nicht jedoch die Unterschriftsbeglaubigung kostenfrei.
Notwendige Unterlagen
Das zu beglaubigende Dokument ist in der Originalfassung mit den zu beglaubigenden Kopien dieses Dokuments mitzubringen.
Für eine Unterschriftsbeglaubigung ist die Vorlage eines Ausweisdokuments (Bundespersonalausweis / Reisepass / ausländischer Pass) zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlagen:
- §§ 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
- §§ 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Apostille - Legalisation
Das Dezernat 21 der Bezirksregierung Arnsberg bestätigt Urkunden, die innerhalb des Regierungsbezirks Arnsberg ausgestellt worden sind. Bestätigt werden Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. Diese Urkunden sollen nach internationalem Übereinkommen in ihrer Echtheit bestätigt werden. Hierdurch soll Missbrauch vorgebeugt werden.
Durch eine Beglaubigung oder eine Apostille wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher die/der Unterzeichnende gehandelt hat, die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Deutsche Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, werden beglaubigt oder mit einer Apostille versehen. Die Apostille wird aufgrund eines UN-Abkommens, dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961, ausgestellt, wenn zwischenzeitlich das Land, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, dem genannten UN-Abkommen beigetreten ist.
Kontakt
- Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 21
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg