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Gewerbeabmeldung

Gewerbeabmeldung

Aus § 14 Gewerbeordnung (GewO) leitet sich die Pflicht des Gewerbetreibenden ab, bei Aufgabe eines selbständigen Gewerbes oder bei Verlagerung des Betriebssitzes in eine andere Stadt die zuständige Behörde durch eine Gewerbeabmeldung in Kenntnis zu setzen.
Die Abmeldung des Gewerbes kann persönlich (Beauftragte benötigen eine Vollmacht) oder schriftlich (per Vordruck) erfolgen. Der benötigte Vordruck ist vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit den erforderlichen Unterlagen versehen dem Gewerbeamt zuzusenden.
Bei jeder Gewerbeabmeldung erfolgt automatisch eine Mitteilung des Gewerbeamtes an das zuständige Finanzamt, das Steueramt, die Berufsgenossenschaft sowie die zuständige Industrie- und Handelskammer.

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