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Europawahl

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Hilchenbach wird in der Zeit vom

6. Mai 2019 bis 10. Mai 2019

während der üblichen Sprechzeiten des Bürgerbüros
 
montags bis dienstags von 7.30 bis 16.30 Uhr,

mittwochs von 7.30 bis 12.30 Uhr sowie

donnerstags von 7.30 bis 18.00 Uhr und

freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr,

jeweils durchgehend,

im Rathaus Hilchenbach, Markt 13, 57271 Hilchenbach, Zimmer 018 (Bürgerbüro) zur Einsichtnahme bereitgehalten.
 
Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des  Bundesmeldegesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
 
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
 
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10. Mai 2019, bei der oben genannten Stelle der Stadt Hilchenbach, Rathaus, Markt 13, Bürgerbüro, Einspruch einlegen.
 
3. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
 
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung.
 
Wer keine Wahlberechtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
 
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
 
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
 
5. inen Wahlschein erhält auf Antrag 

5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r.

5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden

die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis, bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und -bürgern nach § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung, bis zum 6. Mai 2019

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019

versäumt hat,
 
b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
 
c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
 
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 26. Mai 2019, 18.00 Uhr, bei der Stadt Hilchenbach mündlich - nicht jedoch telefonisch -, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
 
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
 
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
 
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
 
Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
 
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die/der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie/er mit dem Wahlschein zugleich 

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/n andere/n ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 

Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hilchenbach, den 3. April 2019


Der Bürgermeister
In Vertretung
Hoffmann
Stadtrat