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Untersuchungsberechtigungsschein

Untersuchungsberechtigungsschein

Jugendliche unter 18 Jahren müssen vor Beginn und teilweise auch während einer Berufsausbildung prüfen lassen, ob sie gesundheitlich in der Lage sind, den gewählten Beruf zu erlernen. Daher wird eine ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchgeführt. Für diese Untersuchung bekommen Sie im Bürgerbüro einen Untersuchungsberechtigungsschein, den Sie einem Arzt Ihrer Wahl vorlegen.

Benötigt werden

  • Ausweisdokument der oder des Jugendlichen

    Personalausweis oder Reisepass oder Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung. Für Ausländerinnen und Ausländer aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass.

  • Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

    allerdings nur für die Nachuntersuchung notwendig. Aus der Bescheinigung muss der Beginn und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ersichtlich sein. Der abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist nicht ausreichend.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Allerdings kann der Untersuchungsberechtigungsschein auch an eine oder einen Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden.

Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

Rechtliche Voraussetzungen

  • §§ 32 ff Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG)
  • Erlass zum Untersuchungsberechtigungsschein