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Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Hilchenbach
Beschluss Der Infrastrukturausschuss der Stadt Hilchenbach hat in seiner Sitzung am 21. August 2024 gemäß der Verwaltungsvorlage (Vorlage-Nr. 729/11) folgenden Beschluss gefasst:
„Beschluss über den Inhalt des Flächennutzungsplans der Stadt Hilchenbach“ Der Infrastrukturausschuss der Stadt Hilchenbach billigt den Entwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Hilchenbach sowie den Entwurf der Begründung in der hinterlegten Fassung.
Rechtsgrundlagen § 3 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I, Seite 3634) in der zurzeit gültigen Fassung
§ 7 und § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666, SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. Seite 516) in der zurzeit gültigen Fassung
Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Hilchenbach umfasst das gesamte Stadtgebiet von Hilchenbach. Das Gebiet ist aus der folgenden Planzeichnung (ohne Maßstab) ersichtlich:
Planzeichnung FNP
Ziele der Planung Der bisher wirksame Flächennutzungsplan stammt aus dem Jahr 1975. Da sich seit 1975 die Rechtslage sowie auch die Realnutzung mancher Flächen geändert hat, wird der Flächennutzungsplan der Stadt Hilchenbach neu aufgestellt. Ziel ist es, mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, eine Basis für eine nachhaltige Stadtentwicklung für die nächsten 20 Jahre zu schaffen.
Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss des Inhalts der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Hilchenbach, wird hiermit, gemäß § 3 Absatz 2 BauGB bekannt gemacht.
Übereinstimmungserklärung Der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses stimmt mit dem Beschluss des Infrastrukturausschusses vom 21. August 2024 gemäß § 2 Absatz 3 BekanntmVO überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Absätze 1 und 2 BekanntmVO).