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Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat in Artikel 3, Absatz 3, zum Ziel, Benachteiligungen von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterstützt diese Zielsetzung der Verwirklichung von Bürgerrechten und der Vermeidung von Ausgrenzung.
§ 1 (1) BGG NRW bestimmt, dass Behörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs diese Ziele zu berücksichtigen und aktiv zu fördern haben. Die kommunale Ebene ist hier ausdrücklich mit einbezogen, da die Lebenswirklichkeit behinderter Menschen im Wesentlichen von ihrem direkten Lebensumfeld bestimmt ist.