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Bekanntmachung zur Bundestagswahl 2021
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Hilchenbach wird in der Zeit vom
6. September 2021 bis 10. September 2021
während der allgemeinen Öffnungszeiten,
- montags und dienstags
von 7:30 bis 16:30 Uhr - mittwochs
von 7:30 bis 12:30 Uhr sowie - donnerstags
von 7:30 bis 18:00 Uhr und - freitags
von 7:30 bis 12:30 Uhr, jeweils durchgehend,
im Rathaus, Markt 13, Ratssaal, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragener Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Die oder der Wahlberechtigte kann verlangen, dass im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag ihrer oder seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfrist, spätestens am 10. September 2021 bis 12.30 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Hilchenbach, Rathaus, Markt 13, Ratssaal, 57271 Hilchenbach, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 5. September 2021, also dem 21. Tag vor der Wahl, eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein oder Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Zuständig für die Ausstellung eines Wahlscheines ist der Bürgermeister der Stadt, in deren Wählerverzeichnis die Wahlberechtigten eingetragen sind oder hätten eingetragen werden müssen.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 148 Siegen-Wittgenstein
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag eine in das Wählerverzeichnis eingetrageneWahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
- wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung entstanden ist,
- wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis 26. September 2021, 18:00 Uhr, bei der Stadt Hilchenbach, Rathaus, Markt 13, Ratssaal, 57271 Hilchenbach, mündlich vor Ort oder schriftlich - jedoch nicht telefonisch - beantragt werden. Nach der Zusendung der Wahlbenachrichtigung besteht auch die Möglichkeit, einen Wahlscheinantrag online zu stellen. Unter www.hilchenbach.de gibt es im Menü „Rat & Politik“ sowie unter „Aktuelles“ weitere Hinweise zu diesem Serviceangebot.
Sofern die Rückseite der Wahlbenachrichtigung als Wahlscheinantrag genutzt wird, sollte dieser frankiert an das Wahlbüro geschickt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, bis 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den zuvor in Abschnitt 5 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch am Wahltage, bis 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Eine behinderte Wahlberechtigte oder ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag,
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Hilchenbach vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
7. Wer durch Briefwahl wählt,
- kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,
- legt den Stimmzettel in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt
- unter Angabe des Ortes und des Datums,
- legt in den roten Wahlbriefumschlag
a) den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag und
b) den unterschriebenen Wahlschein, - verschließt den Wahlbriefumschlag und
- sendet den Wahlbrief mit dem Stimmzettelumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle zurück, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Bundespost unentgeltlich befördert. Er kann aber auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.