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Astwerkabfuhr

Astwerksammlung - umweltgerechte Entsorgung ohne Zusatzkosten!

Astwerk wird zweimal im Jahr, im Frühjahr und im Herbst, in den einzelnen Stadtteilen eingesammelt. Die Termine und Uhrzeiten entnehmen Sie bitte unter Berücksichtigung ihres Bezirkes dem Abfallkalender oder den weiteren Informationen unten.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen fach- und daher umweltgerechten Entsorgung von Ästen und werfen Sie diese nicht achtlos in die Biomülltonne, für deren Entleerung Sie noch dazu bezahlen müssen.

Bitte legen Sie das Astwerk gebündelt, ohne Verwendung von Draht oder Kunststofffasern, auf den an der Straße angrenzenden Gehweg zu legen. Die Bereitstellung sollte so erfolgen, dass keine Behinderungen entstehen und die Bündel dennoch gut zugänglich ist. Falls an das Grundstück kein Gehweg an die Straße angrenzt, ist das Astwerk an die private Grundstücksgrenze zu legen, so, dass das Grundstück beim Einsammeln nicht vom beauftragten Unternehmer betreten werden muss.

Wie bei den anderen Abfallarten auch, sollte das Astwerk am Abfuhrtag bis 6 Uhr bereit gelegt sein.

Abgefahren werden:

Äste und Stämme, deren Durchmesser maximal 10 cm betragen darf. Die Bündel dürfen nicht länger als 2 m und nicht schwerer als 20 kg sein. Die Abfuhr erfolgt nur in haushaltsüblichen Mengen (bis 2 cbm je Grundstück).

Nicht abgefahren werden:

Gras, Moos, Blätter oder ganze Baumstämme.

Auch Plastiktüten, Säcke oder Pappkartons mit Astwerk werden vom Abfuhrunternehmen nicht mitgenommen oder entleert.

Prüfung von überwachsenden Ästen an der Grundstücksgrenze

Die angebotene Astwerksammlung bietet Ihnen auch eine gute Gelegenheit, nochmals die eigene Grundstücksgrenze im Hinblick auf überwachsende Bäume, Sträucher oder Hecken zu überprüfen und diese zu entfernen.

Nach § 8 der Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hilchenbach ist nicht gestattet, auf Grundstücken, an baulichen Anlagen, an Umzäunungen oder Einfriedungen Gegenstände einschließlich Pflanzen zu den Straßen und Anlagen hin so anzubringen oder zu unterhalten, dass Verkehrsteilnehmer/innen oder sonstige Benutzer/innen behindert oder gefährdet werden. An Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und in Kurven sind Einfriedungen oder Bepflanzungen so niedrig zu halten, dass durch sie die Übersicht nicht behindert wird. Eine Höhe von 60 cm, berechnet vom mittleren Straßenniveau, darf durch solche Einfriedungen oder Bepflanzungen nicht überschritten werden.

Zur Verkehrssicherheit müssen Äste und Zweige über Gehwegen mindestens 2,50 m und über der Fahrbahn mindestens 5 m vom Erdboden entfernt sein.

Die Freihaltung des Lichtraumprofils an den Straßen ist besonders wichtig für Rettungsfahrzeuge sowie für die Durchführung der Abfuhr des Abfalls.

Weitere Informationen:

Termine Astwerkabfuhr Oktober 2024