Gibt es Ausnahmen?
Ja. Auf Antrag kann der Kreis Siegen-Wittgenstein eine widerrufliche Ausnahme von den Verboten erteilen. Voraussetzung ist, dass entweder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder das Verbot im konkreten Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Ob eine solche Voraussetzung vorliegt, wird im jeweiligen Einzelfall geprüft.