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Lohnsteuerermäßigungsverfahren!
Die Vordrucke für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren erhalten Sie an der Zentralen Information des Rathauses.
Zu Ihrer Information möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verwendungsmöglichkeiten der Vordrucke geben:
Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
Die Steuerklasseneintragungen auf Ihren Lohnsteuerkarten oder ab 2011 Ersatzbescheinigungen können Sie bei Ihrem Finanzamt für das Lohnsteuerabzugsverfahren ändern lassen. Die Wahl des Faktorverfahrens durch beide Ehegatten gilt als Steuerklassenwechsel.
Einen Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2011 können Sie bei Ihrem Finanzamt einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November eines Jahres, beantragen. Den Antrag müssen Sie mit Ihrem Ehegatten gemeinsam stellen; er muss von Ihnen beiden unterschrieben werden.
Fügen Sie auch bitte für jeden Ehegatten die Lohnsteuerkarte oder ab 2011 die Ersatzbescheinigung bei. Wird der Antrag mündlich bei Ihrem Finanzamt nur von einem Ehegatten gestellt, kann das Finanzamt einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Ersatzbescheinigungen vorgelegt werden.
Bei persönlicher Vorsprache beim Finanzamt ist vom Arbeitnehmer immer ein Identitätsnachweis zu erbringen. In den Fällen, in denen im Laufe des Jahres ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, können Sie bei Ihrem Finanzamt bis zum 30. November dieses Jahres auch noch ein weiteres Mal den Steuerklassenwechsel beantragen. Das Gleiche gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingehen, oder wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben.
Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
Was ist besser: IV/IV oder III/V oder das Faktorverfahren?
Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen entscheiden.
Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung oder die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, so sollten Sie das Faktorverfahren erwägen.
Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Jahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt.
Informationen zur Steuerklassenwahl und zu anderen lohnsteuerlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik „Wirtschaft und Verwaltung/Steuern“.
Im Übrigen ist Ihnen auch das Finanzamt Siegen, www.finanzamt-siegen.de, gerne behilflich.
Durch die Steuerklassenwahl können Sie auch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt. Bei der Steuerklassekombination III/V und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung (Seite 44), wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden.
Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (Seite 43). Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt allerdings im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch kann ein aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Jahres berichtigt werden.
Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV wählen. Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die Jahreseinkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.
Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt- und Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt- und Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt- und Lohnersatzleistungen, zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben.
Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt-oder Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen beziehungsweise in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe dieser Leistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bezeihungsweise zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.
Erklärung zum dauernden Getrenntleben
Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen.
Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte im Jahr vor dem jeweiligen Steuerjahr verstorben ist.
Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält.
Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt.
Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich (Pflegebedürftigkeit mit den Pflegestufen I, II oder III oder Blindheit) und finanziell (Einkünfte und Bezüge unter 8.004 Euro und Vermögen unter 15.500 Euro) nicht an der Haushaltsführung beteiligen.
Wenn sich etwas zu Ihren Gunsten ändert …
Wenn sich zum Beispiel durch Ihre Heirat oder durch die Geburt eines Kindes Veräderungen zu Ihren Gunsten ergeben, können Sie die Eintragungen auf Ihrer Ersatzbescheinigung von Ihrem Finanzamt ändern lassen. Der Antrag auf Änderung der Steuerklassen oder Anwendung des Faktorverfahrens und der Antrag auf Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge müssen jedoch spätestens am 30. November des jeweiligen Jahres gestellt sein.
Ist für jeden Ehegatten eine eine Ersatzbescheinigung ausgestellt worden, sind diese dem Antrag beizufügen.
Keine Lohnsteuerkarte 2010 vorhanden?
Wenn Sie keine Lohnsteuerkarte 2010 haben und die Besteuerungsmerkmale für ein Dienstverhältnis benötigen, müssen Sie grundsätzlich beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) beantragen.
Dazu ist der Vordruck „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011“ zu verwenden. Hinsichtlich der Ersatzbescheinigung 2011 gelten die Regelungen zur Lohnsteuerkarte 2010 entsprechend; insbesondere darf auch die Ersatzbescheinigung 2011 erst mit Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vernichtet werden. Wie bei der Lohnsteuerkarte 2010 kommt auch bei der Ersatzbescheinigung 2011 die Eintragung von Freibeträgen für das Kalenderjahr 2011 in Betracht (Seite 22).
Das Ersatzverfahren kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- die Gemeinde hat für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte ausgestellt,
- die Lohnsteuerkarte 2010 ist verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden,
- der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010 vernichtet oder an das Finanzamt übersandt,
- bei Verlust der Ersatzbescheinigung 2011,
- bei Aufnahme eines weiteren Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 2011,
- für den Arbeitnehmer wurde auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerabzugsmerkmale 2011 haben sich im Kalenderjahr 2011 geändert.
Wenn Sie jetzt noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Finanzamt Siegen! Auch Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsvertretung wird Ihnen in Lohnsteuerfragen nach Möglichkeit behilflich sein. Außerdem können Sie sich von den zur Hilfe in Steuersachen gesetzlich zugelassenen Personen oder Vereinigungen beraten lassen.
Ausführliche Informationen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) stehen auch auf www.elster.de bereit.