Widerspruchsverfahren in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Widerspruch oder Klage? -
Stadtverwaltung empfiehlt Gespräche!
Die seit dem 1. November 2007 bestehende Aussetzung des Widerspruchsverfahrens in § 110 Absatz 1 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) für bestimmte Verwaltungsakte ist ausgelaufen.
Seit dem 1. Januar 2016 ist damit gemäß der Regelung des § 110 Absatz 2 Justizgesetz NRW in den entsprechenden Bereichen wieder ein Vorverfahren durchzuführen.
Das bedeutet, das für viele Bescheide, auch der Stadt Hilchenbach, die Bürgerinnen und Bürger wieder die Möglichkeit erhalten gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen und nicht wie zuletzt direkt Klage einreichen müssen.
Ob Widerspruch oder Klage das richtige Rechtsmittel ist, hängt von der im Bescheid behandelten Angelegenheit ab. Insofern empfiehlt die Stadt Hilchenbach die Angaben im Schreiben unter der Überschrift "Ihre Rechte" aufmerksam zu lesen.
Gespräch als erster Schritt sinnvoll!
Die Stadt Hilchenbach ist allerdings daran interessiert sowohl Widerspruch als auch Klage zu vermeiden. Daher bittet Bürgermeister Holger Menzel alle Bürgerinnen und Bürger, im Vorfeld von Entscheidungen von ihrem wichtigen Anhörungsrecht Gebrauch zu machen und bei Bescheiden zunächst das Gespräch mit der Stadtverwaltung zu suchen. Beides ermöglicht, dass sachgerechte Entscheidungen getroffen und diese auch von den Betroffenen verstanden werden können. So lassen sich im persönlichen Gespräch offenbare Unrichtigkeiten oder andere der Entscheidung zugrunde liegende Umstände zur Sach- und Rechtslage klären.
Die Widerspruchs- oder Klagefrist von einem Monat wird durch diese formlosen Vorklärungen jedoch nicht verlängert. Bürgerinnen und Bürger sollten daher frühzeitig den Kontakt mit der Stadtverwaltung aufnehmen, um nicht aus Zeitgründen ihre Rechte zu verpassen. Dabei kann der Betroffene auch gerne ein Gespräch mit dem Bürgerbeauftragten der Stadt Hilchenbach vereinbaren und sich beraten und unterstützen lassen.
Wie bisher gilt auch beim Widerspruch, dass trotz Einlegung eines Rechtsmittels im Bescheid genannte Forderungen termingerecht zu begleichen sind. Gerade daher bietet es sich an, bei Zweifeln an der Richtigkeit von Zahlungsansprüchen möglichst frühzeitig mit den zuständigen Beschäftigten der Stadtverwaltung zu sprechen.
In den Bescheiden der Stadtverwaltung Hilchenbach finden Sie seit 1. Januar 2016 in der Regel folgende Beschreibung Ihrer Rechte (früher Rechtsbehelfsbelehrung):
Ihre Rechte:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Hilchenbach, Rathaus, Markt 13, 57271 Hilchenbach, einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Bei Bescheiden zu öffentlichen Abgaben ist die Information ergänzt um Hinweise darauf, dass Sie unabhängig vom weiteren Vorgehen Zahlungen fristgerecht an die Stadt Hilchenbach überweisen müssen: "Durch das Erheben des Widerspruchs wird die Wirkung des Bescheides, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsfälligkeit, nicht hinausgeschoben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, da es sich um die Festsetzung einer öffentlichen Abgabe handelt. Rückständige Beträge werden im Wege der Verwaltungsvollstreckung eingezogen."
Ansprechpartner bei der Stadt Hilchenbach für allgemeine Fragen zur neuen Rechtlage und Unterstützung in einzelnen Angelegenheiten ist der Bürgerbeauftragte!