Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung gemäß § 33 Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) und nach § 41 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO) zur Europawahl und den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 25. Mai 2014 - Wahlbekanntmachung
Am Sonntag, dem 25. Mai 2014, finden gleichzeitig die Wahl zum Europäischen Parlament, die Wahlen des Rates der Stadt Hilchenbach, des Kreistages des Kreises Siegen-Wittgenstein und der Landrätin/des Landrates des Kreises Siegen-Wittgenstein statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
1. Wahlbezirk und Wahlräume
Das Wahlgebiet der Stadt Hilchenbach ist in 19 Wahlbezirke eingeteilt. Bei der Wahl zum Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein gehören die Gemeindewahlbezirke 1 bis 9 zum Kreiswahlbezirk 10 und die Gemeindewahlbezirke 10 bis 19 zum Kreiswahlbezirk 11.
Die Wahlbezirke und der Wahlraum, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat, sind in den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 28. April 2014 bis 4. Mai 2014 zugestellt werden, angegeben.
Das Verzeichnis über die Abgrenzung der Wahlbezirke liegt während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung
montags bis mittwochs von 7.00 bis 16.30 Uhr sowie
donnerstags von 7.00 bis 18.00 Uhr und
freitags von 7.00 bis 12.30 Uhr, jeweils durchgehend,
im Rathaus Hilchenbach, Markt 13, Zimmer 018 (Bürgerbüro) zur Einsicht aus.
2. Repräsentative Wahlstatistik
Bei der Direktwahl zum Europäischen Parlament und bei der Wahl des Kreistages wird mit einer repräsentativen Wahlstatistik die Wahlbeteiligung und Stimmabgabe der Wahlberechtigten nach Geschlecht und Altersgruppen im Wege von Stichproben in rund 500 Wahlbezirken des Landes NRW untersucht. In der Stadt Hilchenbach wurden dafür die Stimmbezirke 10.1 Allenbach-Ost und 18.2 Helberhausen/Oberndorf von der Landeswahlleiterin ausgewählt.
Rechtsgrundlage für die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik ist das Wahlstatistikgesetz (WstatG). Dieses schreibt das Verfahren rechtsverbindlich fest und gewährleistet die Wahrung des Wahlgeheimnisses bei den Erhebungen. Die ausgewählten Wahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
Der Stimmzettel in den repräsentativen Wahlbezirken enthält lediglich einen Unterscheidungsaufdruck in Form eines Buchstabens nach Geschlecht und Altersgruppen. Wie bei jedem Stimmzettel sind keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die Daten aus der repräsentativen Wahlstatistik werden vom Statistischen Landesamt (IT.NRW) ausgewertet. Die Auswertung der Stimmzettel und die Auszählung der Wählerverzeichnisse sind organisatorisch strikt getrennt. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses dürfen keine Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
3. Stimmabgabe
Jede/r Wähler/in hat – je nach Wahlberechtigung – je 1 Stimme für die Wahl zum Europäischen Parlament, der Landrätin/des Landrates, des Kreistages des Kreises Siegen-Wittgenstein und des Rates der Stadt Hilchenbach. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Die Wähler/innen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/innen einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel für die jeweilige Wahl unterscheiden sich durch Farbe und Aufdruck voneinander:
- für die Europawahl werden (Umwelt-)weiße Stimmzettel,
- für die Landratswahl werden hellgelbe Stimmzettel,
- für die Kreistagswahl werden hellrote Stimmzettel und
- für die Ratswahl werden hellgrüne Stimmzettel
verwendet. Der jeweilige Stimmzettel enthält die für den Wahlbezirk zugelassenen Wahlvorschläge, jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen der Bewerberin/des Bewerbers, die Bezeichnung der Partei/Wählergruppe und ihre Kurzbezeichnung beziehungsweise die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie einige Bewerber/innen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf den rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
a) Stimmabgabe im Wahlbezirk
Jede/r Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Dieses enthält Spalten für notwendige Vermerke über die Stimmabgabe für die Kommunalwahlen und für die Europawahl und eine Spalte für Bemerkungen. Wähler, die bei verbundenen Wahlen nicht für die eine oder andere Wahl wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk „N“ als „nicht wahlberechtigt“ gekennzeichnet.
Nach Betreten des Wahlraumes gehen die Wähler/innen zum Tisch des Wahlvorstandes und legen ihre Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen, insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung nicht vorgelegt wird, hat die/der Wähler/in sich auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird für eine eventuelle Stichwahl der Landrätin/des Landrates wieder ausgehändigt.
Sobald die/der Schriftführer/in den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält sie/er für jede Wahl, für die sie/er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel.
Die Wählerin oder der Wähler begibt sich in die Wahlkabine und kennzeichnet dort ihren/seinen Stimmzettel. Dieser wird so gefaltet, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Danach tritt sie/er wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den/die Stimmzettel in die Wahlurne.
b) Stimmabgabe bei Besitz eines Wahlscheines ohne Briefwahl
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können unter Vorlage des Wahlscheines und ihres Personalausweises, Identitätsausweises oder ihres Reisepasses durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder in jedem Stimmbezirk ihres jeweiligen Wahlbezirks, für den der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen. Die Stimmabgabe erfolgt wie bei der üblichen Stimmabgabe im Wahlbezirk (siehe zuvor unter a). Der Wahlschein muss dabei abgegeben werden.
c) Stimmabgabe durch Briefwahl
Wer durch Briefwahl wählen will, erhält auf seinen Antrag hin (auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung) von der Stadt Hilchenbach für die Europawahl und die Kommunalwahlen je einen Wahlschein, auf dem die Gültigkeit für die Europawahl, die Ratswahl und/oder die Kreiswahlen angegeben ist:
Jedem Wahlschein sind - farblich getrennt - beigefügt:
A Für die Europawahl (weißer Wahlschein)
1. ein amtlicher Stimmzettel (Umweltweiß) für den Wahlbezirk,
2. ein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag,
3. ein amtlicher roter Wahlbriefumschlag,
4. Merkblatt für die Briefwahl.
B Für die Kommunalwahlen (gelber Wahlschein)
1. Amtliche Stimmzettel (Landrat hellgelb, Kreistag hellrot, Rat hellgrün) für den betreffenden Wahlbezirk,
2. ein amtlicher grüner Stimmzettelumschlag,
3. ein amtlicher gelber Wahlbriefumschlag,
4. Merkblatt für die Briefwahl.
Die Wahlbriefe müssen für die Europawahl (rot) und die Kommunalwahlen (gelb) gesondert übersandt werden.
Wählerinnen und Wähler, die nur für die Europawahl und/oder nur für die Kreiswahlen wahlberechtigt sind, erhalten nur einen Stimmzettel für die jeweiligen Wahl/en.
Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen muss spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr beim zuständigen Wahlleiter eingehen. Der Wahlbrief für die Europawahl muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim zuständigen Wahlleiter eingehen.
4. Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- für die Wahl nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist oder der Wahlumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Umschlägen abweicht,
- nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt; hierzu gehören im Besonderen solche,
- bei denen mehrere Bewerber/innen angekreuzt oder bezeichnet sind,
- a) bei denen mehrere Bewerber/innen angekreuzt oder bezeichnet sind.
- b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welche/r Bewerber/in gemeint ist,
- c) die zerrissen oder stark beschädigt sind,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen den Stimmzettel dann ungültig, wenn die/der Wähler/in mit ihnen über die zulässige Bezeichnung der Bewerberin oder des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt; eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass die/der Wähler/in bei einer/m Bewerber/in mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einer/m Bewerber/in streicht.
5. Zurückweisung von Wahlbriefen
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- der jeweilige Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- dem jeweiligen Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- weder der jeweilige Wahlbriefumschlag noch der jeweilige Stimmzettelumschlag verschlossen sind,
- der jeweilige Wahlbrief mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger oder mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehenen jeweiligen Wahlscheine enthält,
- die/der Wähler/in oder die Person ihres/seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem jeweiligen Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- kein für die betreffende Wahl amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
- ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
6. Feststellung des Wahlergebnisses
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
7. Strafbestimmungen
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Strafgesetzbuch).