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Korruptionsbekämpfungsgesetz

Die aktuellen Informationen über die Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten der kommunalpolitisch Tätigen sind im Ratsinformationssystem veröffentlicht.

Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW

Das am 1. März 2005 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten unter anderem für  Bürgermeister/innen, für die Rats- und Ausschussmitglieder einschließlich der Sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie für die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher vor.

Diese Personen haben schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Diese nach Abfrage von den politischen Mandatsträgern gemachten Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Wichtiger Hinweis:

Sowohl die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben als auch die Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen liegt bei den Auskunftspflichtigen.

Die Stadt Hilchenbach erfüllt ihre gesetzliche Verpflichtung in Form einer Veröffentlichung in ihrem Internet-Auftritt, die nach einer einmal jährlichen Abfrage bei den kommunalpolitisch Tätigen sowie auf Mitteilung einer oder eines Auskunftspflichtigen aktualisiert wird.

Sie können sich über das Ratsinformationssystem in der Rubrik Personen über die aktuellen Angaben zur Korruptionsbekämpfung jeweils personenbezogen informieren.

Außerdem können Sie die Daten während der Öffnungszeiten im Rathaus einsehen.

13.04.2021