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Vereinsförderung

Richtlinien der Stadt Hilchenbach zur Gewährung von Zuwendungen aus Sparkassenmitteln für gemeinwohlorientierte Projekte

Die Stadt Hilchenbach erhält von der Sparkasse Siegen jährlich einen Betrag für Zuwendungen an Drittorganisationen. Ein Teilbetrag in Höhe von 25.000 Euro soll ab 2020 den in Hilchenbach ansässigen und geschäftstätigen Vereinen zugutekommen, um kleine und mittlere Investitionen zu fördern.

Anträge können formlos bis zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres eingereicht werden.

Dem Antragsschreiben muss zu entnehmen sein, dass die Erbringung der Eigenbeteiligungsquote von 30% gewährleistet ist.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 6. November 2019 einstimmig die folgenden Richtlinien beschlossen, aus der nähere Einzelheiten zur Förderung zu entnehmen sind:

Richtlinien der Stadt Hilchenbach zur Gewährung von Zuwendungen aus Sparkassenmitteln für gemeinwohlorientierte Projekte

 I. Allgemeines

Die Stadt Hilchenbach erhält von der Sparkasse Siegen jährlich einen Betrag für Zuwendungen an Drittorganisationen. Ein Teilbetrag in Höhe von 25.000,00 Euro soll zukünftig den in Hilchenbach ansässigen und geschäftstätigen Vereinen zugutekommen, um kleine und mittlere Investitionen zu fördern.

Über die per Antrag zu fördernden Projekte entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss in seiner jeweils nächsten Sitzung nach dem 31. März und 30. September des jeweiligen Jahres. Nicht verbrauchte Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr sollen nicht verfallen, sondern in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

II. Gegenstand der Förderung

Die Stadt Hilchenbach gewährt den ortsansässigen Vereinen und Initiativen für gemeinnützige/gemeinwohlorientierte und nachhaltige Zwecke, zur Förderung des kommunalen bürgerschaftlichen Engagements, in den Bereichen:

  • Soziales, Bildung
  • Kultur
  • Sport und Freizeit sowie
  • Umwelt- und Klimaschutz

Zuwendungen aus Sparkassenmitteln.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Religionsgemeinschaften oder ihnen nahe stehende
    • Verbände
    • Vereine
    • Organisationen

Nicht förderungsfähig sind laufende Kosten für die Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden sowie Kosten für regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen.

III. Höhe der Förderung

Bemessungsgrundlage sind die Gesamtkosten des jeweiligen Projekts, die sich aus mindestens einem vorzulegenden Angebot/ einer nachvollziehbaren Kostenermittlung und einer entsprechenden Finanzierungsübersicht ergeben.

Es besteht eine Förderquote von bis zu 70 %. Der maximale Zuwendungsbetrag beläuft sich auf 5.000,00 Euro pro Projekt.

Die zu erbringende Eigenbeteiligungsquote von mindestens 30 % der Projektkosten kann in Barmitteln und/oder in Form von Sach- oder sonstigen Eigenleistungen nachgewiesen werden.

Für Eigenleistungen in Form von Arbeitsstunden wird ein Stundensatz in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde angesetzt.

IV.  Allgemeines

Anträge können formlos bis zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres eingereicht werden. Dem Antragsschreiben muss zu entnehmen sein, dass die Erbringung der Eigenbeteiligungsquote von 30 % gewährleistet ist.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Beschreibung des geplanten Projekts
  • mindestens ein Angebot/eine Kostenermittlung
  • Finanzierungsübersicht

V.  Auszahlung der Zuwendung

Der Zuwendungsbetrag wird wie folgt ausgezahlt:

Bei einer reinen Beschaffung von Vermögensgegenständen wird der Zuwendungsbetrag nach Vorlage der entsprechenden Rechnung ausgezahlt.

Bei baulichen Maßnahmen gilt eine gestaffelte Auszahlung:

  • 40 % bei Maßnahmenbeginn
  • 30 % nach entsprechendem Baufortschritt; Einzelfall abhängig
  • 30 % nach Anzeige der Fertigstellung und Vorlage aller notwendigen Rechnungen, Belege und Stundennachweise

Die Mittel werden zunächst bei der Sparkasse Siegen angefordert und nach Zahlungseingang im Haus an den jeweiligen Verein/die jeweilige Initiative weitergeleitet.

VI. Verwendungsnachweis

Durch die Erteilung eines Bewilligungsbescheides wird der jeweilige Verein/ die jeweilige Initiative insbesondere nicht davon befreit, vor Beginn der Maßnahme, gegeben Falls bau-, denkmalschutz- und/ oder wasserrechtliche Genehmigungen einzuholen.

Nach Beendigung des Projekts hat der Zuwendungsnehmer alle erforderlichen Rechnungen, Belege und Stundennachweise zur Prüfung vorzulegen.

Die Stadt Hilchenbach als Zuwendungsgeber behält sich außerdem eine abschließende Prüfung in Form von Ortsterminen vor.

Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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