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Ortsvorsteher

Für jede nach § 3 der Hauptsatzung gebildete Ortschaft wird vom Rat ein Ortsvorsteher gewählt. 

Dieser hat die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Er ist somit Bindeglied zwischen Rat und Bevölkerung der Ortschaft. Im Rahmen seiner Aufgabe ist der Ortsvorsteher jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seiner Ortschaft aufzugreifen und an den Rat oder den zuständigen Ausschuss weiterzuleiten.

Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. 

Für folgende gebildeten Ortschaften hat der Rat Ortsvorsteher entsprechend der in dem jeweiligen Stadtteil erzielten Ergebnisse bei der Kommunalwahl gewählt: