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Planung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet Hilchenbach
Änderung des Flächennutzungsplanes
Keine Standortsteuerung durch Ausweisung im Flächennutzungsplan
Nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig, so dass grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen kann.
Der Gesetzgeber hat mit § 35 Absatz 3 BauGB den Städten und Gemeinden eine Standortsteuerung eröffnet. Soweit durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Ausweisung von Konzentrationszonen erfolgt ist, sind raumbedeutsame Vorhaben nur noch an diesen Standorten zulässig. Damit verbunden ist eine Ausschlusswirkung für andere Bereiche.
Derzeit stellt die Stadt Hilchenbach eine Vorrangzone für Windkraftanlagen im Bereich der „Lümke“ mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan dar, die mit 5 Anlagen voll belegt ist.
Mit Grundsatzbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehrsplanung im Jahr 2011 sollten zusätzlich zur vorhandenen Vorrangzone auf der „Lümke“ weitere Bereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen werden. Am 25. März 2015 erfolgte daher der Aufstellungsbeschluss des Rates für den Flächennutzungsplan der Stadt Hilchenbach – Sachlicher Teilplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“.
Nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB würde bei Rechtskraft des Teilflächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung für den übrigen Außenbereich des Stadtgebietes gelten, so dass Windenergieanlagen nur innerhalb der dann ausgewiesenen Konzentrationszonen errichtet werden dürften.
Durch die oft unvorhersehbare Rechtsentwicklung sowie die sich häufig ändernde Gesetzes- und Erlasslage insbesondere der Landesregierung hat sich die Komplexität des Planverfahrens so erhöht, dass eine rechtssichere Planung nicht mehr möglich ist. In der Sitzung des Rates vom 2. Oktober 2019 wurde daher der Aufstellungsbeschluss des Flächennutzungsplanverfahrens zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie aufgehoben.
Somit gilt die Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB für Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich der Stadt Hilchenbach, eine Standortsteuerung findet nicht statt.
Die einzelnen Gründe für die Aufgabe des Planverfahrens können im Ratsinformationssystem der Stadt Hilchenbach - Sitzung des Rates vom 2. Oktober 2019 - eingesehen werden.
Link: Ratsinfosystem / Vorgang 720/10