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Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben
Nachfolgend werden die einzelnen Abgabearten und deren Gebührensätze näher erläutert.
Grundsteuer
Grundsteuer
Die Hebesätze der Grundsteuern für 2026 betragen*:
- Grundsteuer A für forst- und landwirtschaftliche Betriebe: 330 %**
- Grundsteuer B für Wohngrundstücke: 800 %
- Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke: 1.680 %
Hinweise (*)
*Rückwirkend zum 1. Januar 2026 hat der Rat der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 25. März 2026 im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung auch die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und die Gewebesteuer beschlossen.
**Diese Erhebung befindet sich zurzeit noch auf dem vorgesehenen behördeninternen Abstimmungsweg und ist unter anderem von der Genehmigung des Haushalts durch den Kreis Siegen-Wittgenstein abhängig.
Hundesteuer
Die Steuersätze für die Hundehaltung bleiben unverändert.
Die Hundesteuer beträgt,
- wenn ein Hund gehalten wird: 96,00 Euro,
- zwei Hunde gehalten werden: je Hund 108,00 Euro,
- drei oder mehr Hunde gehalten werden: je Hund 120,00 Euro.
Die lilafarbenen und blauen Hundesteuermarken werden bei der Anmeldung eines Hundes ausgegeben und haben zeitlich unbegrenzte Gültigkeit. Bei Verlust oder Unlesbarkeit kann eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 6,00 Euro erworben werden.
Beseitigung von Hundekot
Für die Halterinnen und Halter von Hunden ist auch in diesem Jahr wieder der kostenlose Bezug eines Päckchens mit Hundekottüten pro angemeldeten Hund vorgesehen. Dieses können Sie im Rathaus, Markt 13, in Hilchenbach abholen. Unter Vorlage des Abgabenbescheides bekommen Sie diese ausgehändigt.
Im Sinne der Sauberkeit in unserer Stadt ist das im Schreiben deutlich gemachte Anliegen zu beachten, die Hundekottüten immer zu verwenden und sie anschließend in der eigenen Restabfalltonne zu entsorgen.
Hinweis für alle neuen Hundehalter/innen
Bitte melden Sie Ihren Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt zur Hundesteuer an. Bei persönlicher Anmeldung erhalten Sie die Hundesteuermarke direkt ausgehändigt. Bei telefonischer oder elektronischer Anmeldung bekommen Sie die Marke mit dem Steuerbescheid zugeschickt. Wenn Sie Ihren Hund nicht anmelden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Bei Rückfragen zur Grund- und Hundesteuer wenden Sie sich gerne an:
Fax: 02733 288-288
Raum: 309
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Wasser- und Abwassergebühren (Stadtwerke)
Wassergebühren
Die Verbrauchsgebühr und die Grundgebühr wurden zum 1. Januar 2026 erhöht und betragen:
- Frischwassergebühr 2,70 Euro (plus 7 % Mehrwertsteuer) pro cbm
- Grundgebühr für die Wasserzähler 11,00 Euro (plus 7 % Mehrwertsteuer) (für die Größen: Q3 2,5 und Q3 4)
Für das Jahr 2025 ist wieder eine Hochrechnung des Verbrauchs zum 31. Dezember erfolgt.
Das Wasser hat den Härtegrad 1 (weiches Trinkwasser) mit weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter. Weitere Angaben/Analysen erhalten Sie beim Wasserverband Siegen-Wittgenstein, Einheitsstraße 23, 57076 Siegen, Telefon: 0271/7096-0, E-Mail: info@wvs.nrw
Abwassergebühren
Die Abwassergebühren bleiben unverändert und betragen:
- Schmutzwassergebühr: 2,70 Euro pro cbm
- Grundgebühr: 33,96 Euro pro Grundstück
- Niederschlagswassergebühr: 0,76 Euro pro Quadratmeter
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an die untenstehenden Mitarbeitenden:
Fax: 02733 288-288
Raum:
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Fax: 02733 288-288
Raum: 001
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Niederschlagswasser
Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist die bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte Fläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder leitungsungebunden abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.
Die Flächen werden im Wege der Selbstauskunft von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke ermittelt. Bitte teilen Sie Änderungen der bebauten oder befestigten Fläche unaufgefordert innerhalb eines Monats schriftlich mit. Ein Änderungsformular hierzu senden wir Ihnen gerne zu.
Bitte wenden Sie sich hierzu an:
Fax: 02733 288-288
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Abfallentsorgung
Die Abfallgebühr bleibt unverändert.
Sie setzt sich aus einer Grundgebühr und einer Abfuhrgebühr zusammen.
Die Abfallbeseitigungsgebühren betragen:
| Abfallart | Grundgebühr jährlich je Einwohner/Einwohnergleichwert | Abfuhrgebühr je Gefäß-Entleerung |
|---|---|---|
| Restabfall | 13,00 Euro |
|
| Bioabfall | 7,00 Euro |
|
Die Abfallbeseitigungsgebühren werden im Rahmen des Grundbesitzabgabenbescheides erhoben. Gebührenpflichtige sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Dabei werden auf die Abfuhrgebühr (Entleerungen) angemessene Vorausleistungen aufgrund der durchschnittlichen Entleerungen des Vorjahres festgesetzt und erhoben.
Hinweis zur Abfallentsorgung in der Stadt Hilchenbach
Wir bitten darum, die Restmüll- und Biomülltonnen, die gelben Tonnen sowie Sperrmüll und Elekt-roaltgeräte nicht unangemessen weit vor dem Abholtermin an die Straße zu stellen. Im Interesse eines ansehnlichen Stadtbildes sollten Sie die Abfälle frühestens am Vortag der Sammlung zur Abholung bereitstellen.
Hinweis über die Abfallbeseitigung der Verkaufspackungen (gelbe Tonne)
Die Abfallbeseitigung der Verkaufsverpackungen, also die Abfuhr der gelben Tonnen, führt im Auftrag des Dualen Systems Deutschland (DSD) in Hilchenbach die Firma Prezero Mitte-West GmbH & Co KG durch. Die Stadt Hilchenbach ist also nicht Auftraggeber dieser Firma und hat daher keinen Einfluss darauf, wie die Firma ihre Leistung erbringt. Dies gilt für die Abfuhr des Verpackungsabfalles ebenso wie für die Bereitstellung und auch Qualität der gelben Tonne. Sollten Sie Probleme mit der Abfuhr, Bereitstellung und Qualität der gelben Tonne haben, wenden Sie sich bitte an das gebührenfreie Service-Telefon der Firma Prezero Mitte-West GmbH & Co KG, Telefon 0800/1889966.
Befreiung von der Grundgebühr (Abfallentsorgung)
Personen, die mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, deren überwiegender Aufenthaltsort sich aber nicht in Hilchenbach befindet, können sich auf Antrag gegen Vorlage entsprechender Nachweise (zum Beispiel Studienbescheinigungen, Meldebescheinigungen des 1. Wohnsitzes) von der Grundgebühr befreien lassen. Bereits früher gestellte Anträge sind unter Vorlage entsprechender Nachweise jährlich zu erneuern. Im Falle der Befreiung von der zu entrichtenden Grundgebühr erhalten Sie eine Gutschrift, die im Bescheid mit einem „Minusbetrag“ ausgewiesen ist.
Die Möglichkeit der Befreiung von der Grundgebühr gilt nicht für das Feriendorf Müsen.
Weitere Hinweise zur Abfallbeseitigung für das Feriendorf Müsen
Die Bewohner des Feriendorfes Müsen sind aufgefordert, den Sperrmüll nicht neben den Wert-stoffcontainern für Rest- und Biomüll abzustellen, sondern immer auf einen Parkplatz in der Nähe. Dieser Abladeplatz muss auch immer bei der Anmeldung des Sperrmülls konkret genannt werden. Im Feriendorf Müsen sind an fünf Plätzen Container für Rest- und Biomüll aufgestellt. Falls derjenige in der unmittelbaren Umgebung des Hauses einmal voll sein sollte, bitten wir die Bewohner, den nächsten freien Container an einem anderen Standort zu befüllen.
Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:
Straßenreinigungsgebühren
Die Straßenreinigung besteht aus der 14-tägigen staubaufnehmenden Straßenreinigung (nur bei klassifizierten Straßen) und der Winterwartung.
Die Gebühr für die Straßenreinigung bleibt unverändert. Sie beträgt für die 14-tägliche staubaufnehmende Straßenreinigung jährlich 0,97 Euro je Meter maßgeblicher Grundstücksseite.
Die Gebühr für die Winterwartung bleibt ebenfalls unverändert. Sie beträgt jährlich 23,88 Euro je angefangene 50 Meter Frontlänge zur Straße (50 m = eine Einheit).
Bei Rückfragen hilft Ihnen gerne weiter:
Fax: 02733 288-288
Raum: 124
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Zahlungsweise
Entgegen den in dem Bescheid über Grundbesitzabgaben und sonstige Abgaben ausgewiesenen Fälligkeiten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ist auch eine Zahlung der Grundbesitzabgaben in monatlichen Raten (aber nur in Verbindung mit einer Abbuchungsermächtigung) möglich.
Sofern Sie eine Änderung wünschen treffen Sie bitte eine entsprechende Vereinbarung mit:
Fax: 02733 288-288
Raum: 306
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Die vereinbarten Zahlungstermine sind im Abgabenbescheid entsprechend ausgewiesen.
Gewerbesteuer
Der Hebesatz der Gewerbesteuer für das Jahr 2026 beträgt: 480 %*
Die Stadt Hilchenbach erhebt die Gewerbesteuer.
Für die Berechnung und Festsetzung des maßgeblichen Gewerbesteuermessbetrages ist jeweils das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs befindet.
Hinweis (*)
Rückwirkend zum 1. Januar 2026 hat der Rat der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 25. März 2026 im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung auch die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und die Gewebesteuer beschlossen. Diese Erhebung befindet sich zurzeit noch auf dem vorgesehenen behördeninternen Abstimmungsweg und ist unter anderem von der Genehmigung des Haushalts durch den Kreis Siegen-Wittgenstein abhängig.
